Die von ihm (dem Beschwerdeführer) beantragten Zeugen wiederum hätten bestätigen können, dass der Beschuldigte den Mangel der falschen Körnung zunächst akzeptiert und eine Behebung durch eine zusätzliche Belagsschicht zugesichert habe. Dieser Beweisantrag sei von der Staatsanwaltschaft zu Unrecht abgewiesen worden. Dadurch habe die Staatsanwaltschaft gegen das Verbot der antizipierten Beweiswürdigung verstossen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es komme hinzu, dass seine Teilnahmerechte verletzt worden seien, weil er keine Gelegenheit gehabt habe, den beiden polizeilich einvernommenen Zeugen F.________ und G.______