Erst später habe er plötzlich eine nachträgliche Einigung über die gröbere Körnung geltend gemacht und im Zivilprozess die abgeänderte Offerte eingereicht sowie zwei Zeugen genannt, welche die nachträgliche Vertragsänderung bestätigen könnten. Die von den Zeugen bestätigten Gespräche auf dem Bauplatz hätten indessen nie stattgefunden. Die von ihm (dem Beschwerdeführer) beantragten Zeugen wiederum hätten bestätigen können, dass der Beschuldigte den Mangel der falschen Körnung zunächst akzeptiert und eine Behebung durch eine zusätzliche Belagsschicht zugesichert habe.