3 gegeben, weshalb der Urkundencharakter der Offerte zu bejahen sei. Die Urkundenfälschung bestehe in der handschriftlichen Änderung von AC 11 TDS zu AC 16 TDS, obwohl dies unter den Parteien nicht so vereinbart gewesen sei. Zuerst habe der Beschuldigte die falsche Körnung des Asphalts nicht bestritten. Erst später habe er plötzlich eine nachträgliche Einigung über die gröbere Körnung geltend gemacht und im Zivilprozess die abgeänderte Offerte eingereicht sowie zwei Zeugen genannt, welche die nachträgliche Vertragsänderung bestätigen könnten.