Das Gutachten im Zivilprozess habe die Baumängel anderswo geortet als in der Belagsdichte. Der Beschuldigte habe ausserdem die Kosten für die Lieferung und den Einbau des Belages AC 16 TDS bereits in der Offerte eingesetzt, diesen Belag bestellt und auch abgerechnet. 3.3 Der Beschwerdeführer macht dagegen zusammengefasst geltend, Basis des Werkvertrages bilde die Offerte vom 22. Dezember 2008, welche am 10. März 2009 preislich angepasst worden sei. Die Offerte sei durch Akzept Vertragsinhalt geworden, was auch die Einzelpositionen umfasse, welche den Leistungsumfang wiedergeben würden. Sowohl Beweiseignung als auch Beweisbestimmung seien