Es könne auch nicht bewiesen werden, dass die Belagsdichte gegen den Willen des Privatklägers abgeändert worden sei. Ausserdem sei der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung nicht erfüllt. Der Beschuldigte sei überzeugt gewesen, nur den Belag AC 16 TDS einbauen zu können. Die Vertragsänderung habe er vorab mit dem Privatkläger besprochen und sein Büro habe ihm die handschriftlich korrigierte Offerte zukommen lassen. Auch sei weder Schädigungs- noch Bereicherungsabsicht erkennbar. Das Gutachten im Zivilprozess habe die Baumängel anderswo geortet als in der Belagsdichte.