Diesem Werkvertrag sei aber kein detaillierter Leistungsbeschrieb beigefügt. Die Offerte sei nur betreffend den Totalbetrag in den Werkvertrag eingeflossen. Als Ganzes sei der nur teilweise vom Beschuldigten erstellten Offerte aber der Urkundencharakter abzusprechen. Die Offerte sei ursprünglich vom Architekten E.________ erstellt worden. Bei der vom Beschuldigten abgeänderten Belagsdichte handle es sich nicht um eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung. Diese habe somit keinen Urkundencharakter. Es könne auch nicht bewiesen werden, dass die Belagsdichte gegen den Willen des Privatklägers abgeändert worden sei.