Diese Korrektur ist auf dem Vertragsexemplar des Beschwerdeführers nicht vorhanden. Dieser erstattete daher am 28. Juni 2014 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung. Er warf ihm vor, den Werkvertrag eigenmächtig und ohne sein Einverständnis abgeändert zu haben. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Verfahrenseinstellung vorweg damit, dass der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung nicht nachgewiesen werden könne. Der Werkvertrag Nr. 208 sei zwar eine Urkunde. Diesem Werkvertrag sei aber kein detaillierter Leistungsbeschrieb beigefügt.