Am 7. Januar 2014 klagte der Beschwerdeführer bei der Zivilabteilung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau eine Forderung wegen diverser aus diesen Arbeiten entstandener Mängel ein, unter anderem aus der zu groben Körnung des verwendeten Asphalts auf dem Garagenplatz (AC [Asphalt Concrete] 16 TDS [Tragdeckschicht] statt AC 11 TDS). In diesem Prozess reichte der Beschuldigte eine Kopie des Werkvertrages als Beweismittel ein, auf dem handschriftlich die Grobheit des Asphaltes von AC 11 TDS auf die gröbere Körnung AC 16 TDS abgeändert worden war. Diese Korrektur ist auf dem Vertragsexemplar des Beschwerdeführers nicht vorhanden.