Der Beschuldigte nahm am 11. Juli 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte ebenfalls eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Ausserdem beantragte er die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Parteikostenentschädigung zu seinen Gunsten. Der Beschwerdeführer replizierte am 16. August 2016 und hielt an seinen Anträgen fest.