Gegen diese Verfahrenseinstellung erhob der Beschwerdeführer am 13. Juni 2016, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________, Beschwerde. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschuldigten fortzusetzen und Anklage zu erheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich am 29. Juni 2016 vernehmen und beantragte eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte nahm am 11. Juli 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte ebenfalls eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde.