1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Am 1. Juni 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Gegen diese Verfahrenseinstellung erhob der Beschwerdeführer am 13. Juni 2016, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________, Beschwerde.