Eine Urkundenfälschung wäre also auch an den beiden Ziffern der Offerte, welche die Körnung des Asphalts festhalten, möglich. Sollte sich herausstellen, dass die Änderung des Werkvertrages bzw. der Offerte nicht im Einverständnis des Beschwerdeführers erfolgte, müsste der Tatbestand der Urkundenfälschung objektiv und subjektiv bejaht werden. Die vom Beschwerdeführer beantragte Beweismassnahme drängt sich zur Klärung des Sachverhaltes auf. Erwägungen: