Er warf dem Beschuldigten vor, den Werkvertrag eigenmächtig und ohne sein Einverständnis abgeändert zu haben. Im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung dieses Verfahrens stellte sich heraus, dass nicht nur der Werkvertrag selber, sondern auch die Offerte, auf welche er verweist, Urkundencharakter haben. Eine Urkundenfälschung wäre also auch an den beiden Ziffern der Offerte, welche die Körnung des Asphalts festhalten, möglich.