Nach Ausführung der Arbeiten klagte der Beschwerdeführer auf dem Zivilweg eine Forderung wegen diverser Mängel ein, unter anderem aus der zu groben Körnung des verwendeten Asphalts. In diesem Prozess reichte der Beschuldigte eine Kopie des Werkvertrages als Beweismittel ein, auf dem handschriftlich die Grobheit des Asphaltes abgeändert worden war. Da diese Korrektur auf dem Vertragsexemplar des Beschwerdeführers nicht vorhanden ist, erstattete dieser Strafanzeige wegen Urkundenfälschung. Er warf dem Beschuldigten vor, den Werkvertrag eigenmächtig und ohne sein Einverständnis abgeändert zu haben.