{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-09-09", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2016-242_2016-09-09.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2016_242_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778f56108aaf9fad2e6c987e46a17b7d310e481c4daa885a5e3dc152a8d039b317f710150855aee6e7ac446b9c1eef7292a?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778f56108aaf9fad2e6c987e46a17b7d310e481c4daa885a5e3dc152a8d039b317f710150855aee6e7ac446b9c1eef7292a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2016_242", "Checksum": "67e1ce89f74654547a7046a1f20b3faf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2016 242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 09.09.2016 BK 2016 242"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 09.09.2016 BK 2016 242"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung des Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung | Einstellung/Nichtanhandnahme"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:08:17", "Checksum": "3157a80ccd0d6d0aea5c902e13706daa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 09.09.2016 BK 2016 242\nRegeste:\nEinstellung des Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung | Einstellung/Nichtanhandnahme\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nBeschluss\n3001 Bern BK 16 242\nTelefon +41 31 635 48 09\nFax +41 31 635 48 15\nobergericht-straf.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. September 2016\n\nBesetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Apolloni Meier\nGerichtsschreiberin Bohren\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nv.d. Rechtsanwalt B.________\nBeschuldigter\n\nC.________\nv.d. Rechtsanwalt Dr. D.________\nStraf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer\n\nGegenstand Einstellung\nStrafverfahren wegen Urkundenfälschung\n\nBeschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 1. Juni 2016 (EO 14 7156)\nRegeste:\nDer Beschuldigte verpflichtete sich in einem Werkvertrag mit dem Beschwerdeführer unter anderem, dessen Garagenplatz zu Asphaltieren. Nach Ausführung der\nArbeiten klagte der Beschwerdeführer auf dem Zivilweg eine Forderung wegen diverser Mängel ein, unter anderem aus der zu groben Körnung des verwendeten\nAsphalts. In diesem Prozess reichte der Beschuldigte eine Kopie des Werkvertrages als Beweismittel ein, auf dem handschriftlich die Grobheit des Asphaltes abgeändert worden war. Da diese Korrektur auf dem Vertragsexemplar des Beschwerdeführers nicht vorhanden ist, erstattete dieser Strafanzeige wegen Urkundenfälschung. Er warf dem Beschuldigten vor, den Werkvertrag eigenmächtig und ohne\nsein Einverständnis abgeändert zu haben.\nIm Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung dieses Verfahrens stellte sich heraus, dass nicht nur der Werkvertrag selber, sondern auch die Offerte, auf welche er\nverweist, Urkundencharakter haben. Eine Urkundenfälschung wäre also auch an\nden beiden Ziffern der Offerte, welche die Körnung des Asphalts festhalten, möglich. Sollte sich herausstellen, dass die Änderung des Werkvertrages bzw. der Offerte nicht im Einverständnis des Beschwerdeführers erfolgte, müsste der Tatbestand der Urkundenfälschung objektiv und subjektiv bejaht werden. Die vom Beschwerdeführer beantragte Beweismassnahme drängt sich zur Klärung des Sachverhaltes auf.\n\nErwägungen:\n\n1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Am 1. Juni 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Gegen diese Verfahrenseinstellung erhob der Beschwerdeführer am 13. Juni 2016, vertreten\ndurch Rechtsanwalt Dr. D.________, Beschwerde. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen,\ndas Verfahren gegen den Beschuldigten fortzusetzen und Anklage zu erheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich\nam 29. Juni 2016 vernehmen und beantragte eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte nahm am 11. Juli 2016 zur Beschwerde Stellung und\nbeantragte ebenfalls eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Ausserdem\nbeantragte er die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Parteikostenentschädigung zu seinen Gunsten. Der Beschwerdeführer replizierte am 16. August\n2016 und hielt an seinen Anträgen fest.\n\n2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei\nder Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet\nBeschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der\nGerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29\nAbs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).\n\n2\nDer Beschwerdeführer ist als Privatkläger durch die Verfahrenseinstellung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte\nBeschwerde ist einzutreten.\n\n"}