Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 242 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. September 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Apolloni Meier Gerichtsschreiberin Bohren Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter C.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 1. Juni 2016 (EO 14 7156) Regeste: Der Beschuldigte verpflichtete sich in einem Werkvertrag mit dem Beschwerdefüh- rer unter anderem, dessen Garagenplatz zu Asphaltieren. Nach Ausführung der Arbeiten klagte der Beschwerdeführer auf dem Zivilweg eine Forderung wegen di- verser Mängel ein, unter anderem aus der zu groben Körnung des verwendeten Asphalts. In diesem Prozess reichte der Beschuldigte eine Kopie des Werkvertra- ges als Beweismittel ein, auf dem handschriftlich die Grobheit des Asphaltes abge- ändert worden war. Da diese Korrektur auf dem Vertragsexemplar des Beschwer- deführers nicht vorhanden ist, erstattete dieser Strafanzeige wegen Urkundenfäl- schung. Er warf dem Beschuldigten vor, den Werkvertrag eigenmächtig und ohne sein Einverständnis abgeändert zu haben. Im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung dieses Verfahrens stellte sich her- aus, dass nicht nur der Werkvertrag selber, sondern auch die Offerte, auf welche er verweist, Urkundencharakter haben. Eine Urkundenfälschung wäre also auch an den beiden Ziffern der Offerte, welche die Körnung des Asphalts festhalten, mög- lich. Sollte sich herausstellen, dass die Änderung des Werkvertrages bzw. der Of- ferte nicht im Einverständnis des Beschwerdeführers erfolgte, müsste der Tatbe- stand der Urkundenfälschung objektiv und subjektiv bejaht werden. Die vom Be- schwerdeführer beantragte Beweismassnahme drängt sich zur Klärung des Sach- verhaltes auf. Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfah- ren wegen Urkundenfälschung zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer). Am 1. Juni 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ge- gen den Beschuldigten ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Gegen die- se Verfahrenseinstellung erhob der Beschwerdeführer am 13. Juni 2016, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________, Beschwerde. Darin beantragte er, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschuldigten fortzusetzen und Anklage zu erheben, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich am 29. Juni 2016 vernehmen und beantragte eine kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Der Beschuldigte nahm am 11. Juli 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte ebenfalls eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Ausserdem beantragte er die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Parteikostenent- schädigung zu seinen Gunsten. Der Beschwerdeführer replizierte am 16. August 2016 und hielt an seinen Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2 Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger durch die Verfahrenseinstellung unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Im «Werkvertrag Nr. 208» vom 29. April 2009 verpflichtete sich der Beschuldigte, gegen eine Bezahlung von CHF 76‘000.00 Umgebungsarbeiten bei der Carosse- riewerkstatt des Beschwerdeführers vorzunehmen, unter anderem die Asphaltie- rung des Garagenplatzes. Am 7. Januar 2014 klagte der Beschwerdeführer bei der Zivilabteilung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau eine Forderung wegen diverser aus diesen Arbeiten entstandener Mängel ein, unter anderem aus der zu groben Körnung des verwendeten Asphalts auf dem Garagenplatz (AC [Asphalt Concrete] 16 TDS [Tragdeckschicht] statt AC 11 TDS). In diesem Prozess reichte der Beschuldigte eine Kopie des Werkvertrages als Beweismittel ein, auf dem handschriftlich die Grobheit des Asphaltes von AC 11 TDS auf die gröbere Körnung AC 16 TDS abgeändert worden war. Diese Korrektur ist auf dem Vertragsexemplar des Beschwerdeführers nicht vorhanden. Dieser erstattete daher am 28. Juni 2014 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung. Er warf ihm vor, den Werkvertrag eigenmächtig und ohne sein Einverständnis abgeändert zu ha- ben. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Verfahrenseinstellung vorweg damit, dass der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung nicht nachgewiesen werden kön- ne. Der Werkvertrag Nr. 208 sei zwar eine Urkunde. Diesem Werkvertrag sei aber kein detaillierter Leistungsbeschrieb beigefügt. Die Offerte sei nur betreffend den Totalbetrag in den Werkvertrag eingeflossen. Als Ganzes sei der nur teilweise vom Beschuldigten erstellten Offerte aber der Urkundencharakter abzusprechen. Die Offerte sei ursprünglich vom Architekten E.________ erstellt worden. Bei der vom Beschuldigten abgeänderten Belagsdichte handle es sich nicht um eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung. Diese habe somit keinen Urkundencharakter. Es könne auch nicht bewiesen werden, dass die Belagsdichte gegen den Willen des Privat- klägers abgeändert worden sei. Ausserdem sei der subjektive Tatbestand der Ur- kundenfälschung nicht erfüllt. Der Beschuldigte sei überzeugt gewesen, nur den Belag AC 16 TDS einbauen zu können. Die Vertragsänderung habe er vorab mit dem Privatkläger besprochen und sein Büro habe ihm die handschriftlich korrigierte Offerte zukommen lassen. Auch sei weder Schädigungs- noch Bereicherungsab- sicht erkennbar. Das Gutachten im Zivilprozess habe die Baumängel anderswo ge- ortet als in der Belagsdichte. Der Beschuldigte habe ausserdem die Kosten für die Lieferung und den Einbau des Belages AC 16 TDS bereits in der Offerte einge- setzt, diesen Belag bestellt und auch abgerechnet. 3.3 Der Beschwerdeführer macht dagegen zusammengefasst geltend, Basis des Werkvertrages bilde die Offerte vom 22. Dezember 2008, welche am 10. März 2009 preislich angepasst worden sei. Die Offerte sei durch Akzept Vertragsinhalt geworden, was auch die Einzelpositionen umfasse, welche den Leistungsumfang wiedergeben würden. Sowohl Beweiseignung als auch Beweisbestimmung seien 3 gegeben, weshalb der Urkundencharakter der Offerte zu bejahen sei. Die Urkun- denfälschung bestehe in der handschriftlichen Änderung von AC 11 TDS zu AC 16 TDS, obwohl dies unter den Parteien nicht so vereinbart gewesen sei. Zuerst habe der Beschuldigte die falsche Körnung des Asphalts nicht bestritten. Erst später ha- be er plötzlich eine nachträgliche Einigung über die gröbere Körnung geltend ge- macht und im Zivilprozess die abgeänderte Offerte eingereicht sowie zwei Zeugen genannt, welche die nachträgliche Vertragsänderung bestätigen könnten. Die von den Zeugen bestätigten Gespräche auf dem Bauplatz hätten indessen nie stattge- funden. Die von ihm (dem Beschwerdeführer) beantragten Zeugen wiederum hät- ten bestätigen können, dass der Beschuldigte den Mangel der falschen Körnung zunächst akzeptiert und eine Behebung durch eine zusätzliche Belagsschicht zu- gesichert habe. Dieser Beweisantrag sei von der Staatsanwaltschaft zu Unrecht abgewiesen worden. Dadurch habe die Staatsanwaltschaft gegen das Verbot der antizipierten Beweiswürdigung verstossen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es komme hinzu, dass seine Teilnahmerechte verletzt worden sei- en, weil er keine Gelegenheit gehabt habe, den beiden polizeilich einvernommenen Zeugen F.________ und G.________ Fragen zu stellen. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft zeigt in ihrer Stellungnahme auf, dass aufgrund der Entstehungsgeschichte der Offerte und des als «Werkvertrag Nr. 208» bezeichne- ten Dokumentes darauf zu schliessen sei, dass zwar der Inhalt der Offerte vom Konsens der Parteien erfasst, die Offerte als Dokument aber nicht in den Werkver- trag eingeflossen sei. Dazu würde es an einem Verweis im Werkvertrag auf die Of- ferte fehlen. Bereits im Dezember 2008 sei der Preis für eine AC 16 TDS aufgelis- tet worden. Dieser Preis sei später in den Werkvertrag eingeflossen. Dies wieder- um zeige, dass sich die Parteien bereits bei Vertragsschluss, spätestens beim Zu- fügen der Preise zu den einzelnen Umgebungsarbeiten, auf eine AC 16 TDS geei- nigt hätten. Auch auf dem Offertexemplar des Beschwerdeführers sei der Preis für ein AC 16 TDS verrechnet worden. Es sei nicht einzusehen, weshalb sich die Par- teien auf eine teurere AC 11 TDS geeinigt, aber bloss den tieferen Preis der AC 16 TDS verrechnet haben sollten. Die falsche Bezeichnung AC 11 TDS sei zudem nicht vom Beschuldigten selber, sondern vom Architekten E.________ eingesetzt worden. Dies entspreche auch der Version des Beschuldigten, wonach man sich in der Diskussion für einen AC 16 TDS entschieden habe, weil der AC 11 TDS nicht geeignet gewesen sei für einen Einschichtbelag mit Schichtdicke 6 cm resp. 4 cm. Weil eine AC 16 TDS Vertragsbestandteil geworden sei, stelle das Abändern der Bezeichnung kein Verfälschen, sondern lediglich eine einvernehmliche Vertragsän- derung dar. Die beantragte Befragung dreier Zeugen erübrige sich, weil sich die Sachlage aus den vorhandenen Akten klären lasse. Teilnahmerechte des Privat- klägers seien nicht verletzt worden. 3.5 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik dagegen geltend, er habe den Preis für den Belag nicht gekannt und daher nicht beurteilen können, ob ein Preis von CHF 30.20 sachgerecht gewesen sei oder nicht. Auf der Offerte sei klar erkennbar, dass ein Belag AC 11 TDS zum Preis von CHF 30.20 geliefert werde. Der Gutach- ter im Zivilprozess habe bestätigt, dass dieser Belag hätte eingebaut werden kön- nen. Ausserdem leite die Staatsanwaltschaft ihre Behauptung, dass der Preis von CHF 30.20 für den AC 16 TDS-Belag gewesen sei, aus einem vom Beschuldigten 4 selbst angefertigten handschriftlichen Dokument ab. Fakt sei aber, dass der Be- schuldigte Beton im Wert von total CHF 40‘770.00 habe liefern wollen, schliesslich aber den günstigeren Belag AC 16 TDS für CHF 31‘846.15 eingekauft habe. Dar- aus habe er erheblich verdient, wozu er sich in der Einvernahme nicht habe äus- sern wollen. Schliesslich sei der offerierte Preis von CHF 60‘417.85 auf den Rap- pen genau in den Werkvertrag übernommen worden. Der Offertinhalt sei daher durchaus vom Konsens der Parteien umfasst gewesen. Schriftlich offeriert sei der Belag AC 11 TDS gewesen, dies habe auch seinem Wunsch entsprochen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte gegen keine der Privatexpertisen protestiert habe, obwohl darin die falsche Körnung stets thematisiert worden sei. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Die- ser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet wer- den darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe- bung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1). 4.2 Dem Beschuldigten wird Urkundenfälschung vorgeworfen. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich insbesondere strafbar, wer eine Urkunde verfälscht, in der Ab- sicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Rechtspre- chung unterscheidet dabei zwischen Falschbeurkundung und Urkundenfälschung im engeren Sinn. Die Urkundenfälschung im eigentlichen Sinn erfasst das Herstel- len einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtli- chen Autor nicht identisch ist (BGE 126 IV 65 E. 2a; 125 IV 273 E. 3a/aa mit Hin- weisen). Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, welchem sie im Rechts- verkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Die Tathandlung des Verfälschens begeht, wer eigenmächtig einen gedanklichen Inhalt einer Urkunde abändert, so dass der Eindruck entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben; sie gilt als Urkundenfälschung im enge- ren Sinne (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N 46 zu Art. 251 StGB). Als Beispiele für das Verfälschen hat die Rechtsprechung beispielsweise das Kopieren und Abändern von Warenretourscheinen, die Ergänzung einer Bestätigung für ein Stipendiengesuch, die Ergänzung eines Arztzeugnisses zur Er- langung der unentgeltlichen Rechtspflege oder das Entfernen von einigen Seiten im Jahresbericht und Ersetzen durch Seiten mit falschen Zahlen angenommen (BOOG, a.a.O., N 49 ff. zu Art. 251 StGB). 5 4.3 Strittig ist zunächst die Frage, ob der vom Beschuldigten mutmasslich abgeänder- ten Passage in der Offerte «Umgebungsarbeiten» Urkundencharakter zukommt oder nicht. Die Staatsanwaltschaft ist in der angefochtenen Einstellungsverfügung zum Schluss gelangt, bei der unter Ziffer 4.3 und 4.4 der Umgebungsarbeiten ver- einbarten Körnung AC 11 TDS handle es sich nicht um eine Tatsache von rechtli- cher Bedeutung. Der Offerte sei als Ganzes der Urkundencharakter abzusprechen. Die Abänderung der Körnungszahl erfülle daher von vornherein nicht den objekti- ven Tatbestand der Urkundenfälschung. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Beweiseignung meint die objektive Bewei- stauglichkeit, d.h. die generelle Fähigkeit der Urkunde zur Erbringung des Bewei- ses hinsichtlich einer ausser ihrer selbst liegenden Tatsache (BOOG, a.a.O., N 29 zu Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Schrift muss ferner zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt sein. Wesentlich ist der Wille des Ausstellers oder einer anderen Person, das Schriftstück nicht nur für den internen Gebrauch zu verwenden, sondern mit ihm im Rechtsverkehr ein Beweismittel zu schaffen oder es als solches zu nutzen. Durch die Unterzeichnung des Werkvertrages beurkundeten die Parteien den Wil- len, diesen abzuschliessen und die Verbindlichkeit seines Inhalts anzuerkennen. Diese Erklärung ist als solche eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung, für die der Vertrag selbst Beweis erbringt (BGE 100 IV 273 E. 4). Die Parteien haben eine Werkleistung gegen Geld vereinbart, wobei die Leistung in der Offerte umschrieben wird. Diese Offerte ist entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft sehr wohl in den Werkvertrag eingeflossen, denn sie wird im Werkvertrag explizit erwähnt. Die Asphaltierung des Garagenplatzes ist Teil der Leistung. Die Offerte ist daher vom Konsens der Parteien erfasst und ihr kommt insoweit Urkundencharak- ter zu, als sich aus ihr ergibt, dass die unterzeichnete Person das in dem Schrift- stück enthaltene Angebot gemacht hat (BGE 120 IV 25 E. 3.a). Es ist dabei uner- heblich, dass die Offerte ursprünglich von E.________ erstellt wurde, da der Be- schuldigte sie schliesslich in eigenem Namen abgegeben hat. Die Offerte wurde darüber hinaus im Zivilprozess als Beweismittel über die vereinbarten Leistungen eingereicht. Folglich hat auch die in den Ziffern 4.3 und 4.4 getroffene Vereinba- rung über die Körnung des Asphalts Urkundencharakter. 4.4 Zu prüfen bleibt, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss gelangt ist, der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung sei nicht erfüllt. Der Beschuldigte gibt zu, den Vertrag nachträglich handschriftlich abgeändert zu haben. Strittig ist, ob diese Abänderung im Einverständnis des Beschwerdeführers geschah, was Letzte- rer bestreitet. Entgegen dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft ist vorliegend also nicht nachzuweisen, dass die Vertragsänderung gegen den Willen des Beschwer- deführers erfolgt ist, sondern dass diese mit seinem Willen erfolgt ist. Der in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemachte Um- stand, dass die Offerte bereits im Dezember 2008 abgeändert und in Ziffer 4.3 und 4.4 die Preise für eine AC 16 TDS Körnung eingefügt worden seien, könnte als In- diz für eine einvernehmliche Vertragsänderung angesehen werden. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass nach Angaben des Beschwerdeführers die Preise für den 6 Asphalt erst am 10. Mai 2009 handschriftlich angepasst worden sind. Darüber hin- aus wird die Darstellung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach sich die Parteien bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, spätestens beim Hinzufügen der Preise zu den einzelnen Umgebungsarbeiten, auf eine AC 16 TDS geeinigt hätten, nicht einmal vom Beschuldigten selber geltend gemacht. Gemäss dessen tatnächs- ten Aussagen wurde die Vertragsänderung nämlich im Beisein von Zeugen, also erst nachträglich unter den Parteien beschlossen (telefonische Befragung des Be- schuldigten durch die Polizei vom 13. Mai 2014). Die beiden genannten Zeugen gaben an, das Gespräch über die Vertragsänderung habe auf der Baustelle statt- gefunden (Befragung F.________ vom 14. Mai 2015, Z. 41 f.; Befragung G.________ vom 14. Mai 2015, Z. 48 f.). Erst später sagte der Beschuldigte ge- genüber der Staatsanwaltschaft aus, er wisse nicht mehr, wann er die Änderung mit dem Beschuldigten besprochen habe. Auf entsprechende Frage hin antwortete er, es sei wahrscheinlich vor den Ausführungen der Arbeiten gewesen. Er wisse aber nicht mehr, ob der Beschwerdeführer dazu seine Zustimmung gegeben habe (Einvernahme des Beschuldigten vom 20. November 2015, Z. 68 ff.). Schliesslich vermögen weder die Rechnung der «H.________» vom 30. September 2009 noch das «Ausmass» vom 28. Oktober 2009 den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Belag AC 16 TDS vor der Ausführung der Bauarbeiten zwischen den Parteien ver- einbart gewesen wäre. Der in der Offerte angepasste Preis von CHF 30.20 pro Quadratmeter entspricht zwar dem im Ausmass vom 28. Oktober 2009 (Ziffer 4.3) festgehaltenen Preis. Damit ist aber nicht nachgewiesen, dass mit der Preisände- rung in der Offerte auch eine Änderung der Körnung vereinbart worden wäre, zu- mal das Ausmass vom Beschuldigten selber und erst mehrere Monate nach Ver- tragsabschluss erstellt wurde. Die Sachverhaltsdarstellung der Generalstaatsan- waltschaft vermag angesichts dieser Aktenlage nicht zu überzeugen. 4.5 Es sprechen ausserdem mehrere Umstände gegen eine einvernehmliche Ver- tragsänderung zwischen den Parteien. Einerseits wurden die Änderungen einzig im Vertragsexemplar des Beschuldigten vorgenommen, ohne erneute Unterschrift der Vertragsparteien. Diese wäre aber auch auf der Baustelle, wo angeblich beide Par- teien anwesend gewesen sind, problemlos möglich gewesen. Andererseits wurde das veränderte Vertragsexemplar vom Beschuldigten erst Jahre nach Beendigung der Bauarbeiten im zivilrechtlichen Gerichtsverfahren vorgelegt. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe der Beschuldigte zuvor nie eine solche Vertragsän- derung geltend gemacht oder gegen die Vereinbarung eines AC 11 TDS-Belages opponiert. Die falsche Körnung wurde vom Beschwerdeführer aber bereits vor dem Zivilprozess mehrfach gerügt, so beispielsweise im Schreiben vom 19. Oktober 2011 (Klagebeilage 13 im Zivilverfahren). Ausserdem bringt der Beschwerdeführer vor, der Beschuldigte habe ihm bereits damals die Lieferung einer neuen Belags- schicht der richtigen Körnung zugesichert, was keinen Sinn machen würde, wenn eine gröbere Körnung vereinbart gewesen wäre. Dies wiederum könne von den bei der Staatsanwaltschaft beantragten Zeugen bestätigt werden. I.________ habe die Arbeiten des Beschuldigten überprüft und mit diesem gesprochen. Er könne bestätigen, dass die falsche Körnung thematisiert worden sei und der Beschuldigte versprochen habe, eine neue Belagsschicht mit der richtigen Körnung zu liefern. Auch die Zeugen J.________ und K.________ hätten mitbekommen, dass der Be- 7 schuldigte in Aussicht gestellt habe, eine Belagsschicht mit feinerer Körnung zu lie- fern. Die Befragung der beantragten Zeugen wurde von der Staatsanwaltschaft mit der Begründung abgelehnt, diese könnten sich nur zu den Mängeln, nicht aber zu den Vertragsverhandlungen bzw. der Intention der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses äussern. Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden: kön- nen die Zeugen bestätigen, dass der Beschuldigte eine falsche Körnung zugege- ben bzw. im Rahmen der Mängelbehebung eine feinere Körnung versprochen hat- te, könnten daraus Rückschüsse gezogen werden, ob effektiv eine einvernehmli- che Vertragsänderung stattgefunden hat oder nicht. Die vom Beschwerdeführer beantragte Beweismassnahme drängt sich daher zur Klärung des Sachverhaltes auf. Entgegen seinem Dafürhalten wurde indessen durch die Abweisung seines Beweisantrages durch die Staatsanwaltschaft keine Gehörsverletzung begangen. 4.6 Sollte sich herausstellen, dass die Änderung des Werkvertrages bzw. der Offerte nicht im Einverständnis des Beschwerdeführers erfolgte, so würde der wirkliche Aussteller (Beschuldigter) nicht mehr mit den erkennbaren Ausstellern (Beschwer- deführer und Beschuldigter) übereinstimmen. Der Beschuldigte hätte somit objektiv eine Urkunde verfälscht: Mit einer ohne Zustimmung des Beschwerdeführers getätigten Abänderung des Vertrages würde er simulieren, dass diese vom ge- meinsamen Willen getragen werde. Subjektiv ist neben dem Vorsatz eine Täu- schungsabsicht erforderlich. Die Staatsanwaltschaft verneint den subjektiven Tat- bestand mit der Begründung, die ursprünglich vereinbarte Körnung sei nach An- sicht des Beschuldigten gar nicht umsetzbar gewesen. Sie folgt hier einseitig des- sen Aussagen, welche sich aber objektiv nicht bestätigen lassen. Immerhin kam der Gutachter im Zivilprozess zum Ergebnis, dass für den Garagenplatz des Be- schwerdeführers auch ein AC 11 TDS Belag hätte verwendet werden können. Sollte vorliegend der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt sein, lies- se sich eine Verfahrenseinstellung auch nicht mit fehlendem subjektivem Tatbe- stand rechtfertigen. Die Täuschungsabsicht liesse sich aus dem Umstand begrün- den, dass der Beschuldigte die verfälschte Urkunde im Zivilprozess verwendete, wo eine Forderung aus eben diesem Werkvertrag zu beurteilen ist. Die im Weiteren vorausgesetzte rechtswidrige Vorteils- oder Bereicherungsabsicht könnte sich fer- ner daraus ergeben, dass der Beschuldigte mit der verfälschten Urkunde den An- schein erwecken wollte, den Vertrag in dem strittigen Punkt (Asphaltkörnung) kor- rekt erfüllt zu haben, um seinen vertraglichen Verpflichtungen zu entgehen. Dabei ist unerheblich, dass das Gutachten im Zivilprozess zum Schluss gekommen ist, die Mängel an der Bausache seien nicht auf die falsche Körnung des Asphalts zurückzuführen (vgl. Gutachten vom 24. Juni 2015, S. 5 Ziff. 2 B, Antwort zu Frage 6). 4.7 Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Die angefochtene Einstellungs- verfügung ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung im Sinne der Erwägungen fortzuführen und weitere Beweise zu erheben (Art. 397 Abs. 3 StPO). Es kann bei diesem Verfahrensausgang offen bleiben, ob die Teilnahmerechte des Beschwer- 8 deführers verletzt wurden, indem dieser bisher keine Gelegenheit hatte, den beiden Zeugen F.________ und G.________ Fragen zu stellen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft vom 1. Juni 2016 wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden vom Kanton Bern getragen. 3. Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. Diese wird pauschal festgesetzt auf CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST). 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den Akten) Bern, 9. September 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Bohren Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10