5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführerin sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. Mai 2016 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern.