6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mangels konkreter Anhaltspunkte ein hinreichender Tatverdacht gegenüber der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist, womit die beabsichtigte Zwangsmassnahme in Verletzung von Art. 197 Abs. 1 StPO angeordnet wurde. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.