Wie vorne dargelegt, kann in der vorliegenden Konstellation nach Ansicht der Beschwerdekammer nicht einmal von einem «Schlüssigkeitsverdacht» gesprochen werden. Es bestehen somit nicht blosse Zweifel am Tatverdacht, sondern die Beschwerdekammer ist aufgrund der zu den Akten gereichten Dokumente, welche das Alibi der Beschwerdeführerin bekräftigen, der Ansicht, dass sie im fraglichen Zeitpunkt für die untersuchte Hausbesetzung in E.________ als Täterschaft kaum in Frage kommt. Die Schwere des zu untersuchenden Delikts muss damit nicht weiter geprüft werden.