In diesen Fällen gewinnt die Unschuldsvermutung (bzw. die tangierten Freiheitsrechte) die Oberhand. Der Zweifel an der Schuld führt zu Freispruch, er hindert den Tatverdacht dagegen nicht in jedem Fall. Bezieht sich dagegen der Zweifel darauf, ob ein genügender bzw. hinreichender Tatverdacht vorliegt, gelangt also die Staatsanwaltschaft einzig zu einem «Schlüssigkeitsverdacht», legitimiert dies kein strafprozessuales Handeln (ACKERMANN, a.a.O., S. 323). Wie vorne dargelegt, kann in der vorliegenden Konstellation nach Ansicht der Beschwerdekammer nicht einmal von einem «Schlüssigkeitsverdacht» gesprochen werden.