hielt. Das Hotel dürfte, wohl nicht nur aus Sicherheitsgründen, die Gäste registrieren, welche die Zimmer bewohnen. Zudem würden sich die Réceptionisten einer Falschbeurkundung strafbar machen, würden sie einen Sachverhalt testieren, der nicht der Wahrheit entspricht. Die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft bezüglich des geringen Beweiswerts der Bestätigung der Eltern und der Schwester geht somit ins Leere. Bestehen Zweifel an der Schlüssigkeit eines Verdachts, dürfen keine Strafverfahren eröffnet und schon gar keine Zwangsmassnahmen angeordnet werden. In diesen Fällen gewinnt die Unschuldsvermutung (bzw. die tangierten Freiheitsrechte) die Oberhand.