___ geschlagen werden – so wird nämlich nirgends ausgeführt, dass die DNA-Profile, welche zugeordnet werden konnten, tatsächlich Personen eben dieses Kollektivs respektive Personen, die auch an der Hausbesetzung in D.________ dabei waren, gehören. Auch im Weiteren lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte ausmachen. Der Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin ist – abgesehen von der laufenden Untersuchung bezüglich der Hausbesetzung in D.________ – leer. Ausserdem legte die Beschwerdeführerin mit dem vom Hotel ausgestellten Schreiben ausreichend dar, dass sie sich im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich in H.________, also 327 (Strassen-)Kilometer vom Tatort in E.________ entfernt auf-