leicht eruieren. Ausserdem legte die Beschwerdeführerin nachvollziehbar dar, dass sie erst mit Kenntnisnahme der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft endgültige Gewissheit darüber gehabt habe, welche Hausbesetzung gemeint sei. Selbst wenn es zuträfe, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der «G.________» wäre, könnte daraus immer noch nicht die Brücke zur Hausbesetzung von E.________ geschlagen werden – so wird nämlich nirgends ausgeführt, dass die DNA-Profile, welche zugeordnet werden konnten, tatsächlich Personen eben dieses Kollektivs respektive Personen, die auch an der Hausbesetzung in D.________ dabei waren, gehören.