so ist nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin Mitglied des Kollektivs «G.________» ist. Dies schliesst die Staatsanwaltschaft aus dem blossen Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Hausbesetzung im April 2016 anwesend war: «Da die Beschwerdeführerin an der Hausbesetzung vom April 2016 teilgenommen hat, liegt der Schluss nahe, dass sie Teil dieses linksautonomen Kollektivs ist und auch an der Hausbesetzung vom Dezember 2015 partizipiert hat.» (Stellungnahme, S. 3). Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Information bezüglich des exakten Zeitraums der Hausbesetzung angeblich von einer Webseite aus dem