Tatsächliche Vermutungen, in der deutschen Lehre «Anscheinsbeweis» genannt, sind Schlüsse von feststehenden Tatsachen (Vermutungsbasis) auf nichtbewiesene Tatsachen. Vermutungen reichen zur Annahme eines Tatverdachts, wie bereits erwähnt, nicht aus. Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht einmal von einer Vermutung gesprochen werden – es hapert bereits an der Vermutungsbasis; so ist nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin Mitglied des Kollektivs «G.________» ist.