Die vom Bundesgericht verwendeten Adjektive «erheblich» und «konkret» zeigen an, dass es sich um Anhaltspunkte handeln muss, die von einer gewissen Relevanz sind, sowie dass diese nicht abstrakt, bzw. fiktional sein dürfen. Reine Mutmassungen, Gerüchte, generelle Vermutungen usw. scheiden damit aus (ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 326; WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 197). Die Staatsanwaltschaft will sich beim Tatverdacht augenscheinlich auf eine Vermutung stützen.