vom Dezember 2015) benötigt. Die Erstellung eines DNA-Profils in einer solchen Konstellation ist gemäss vorstehend dargelegter bundesgerichtlicher Praxis nur verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin in jene Hausbesetzung verwickelt sein könnte. Die vom Bundesgericht verwendeten Adjektive «erheblich» und «konkret» zeigen an, dass es sich um Anhaltspunkte handeln muss, die von einer gewissen Relevanz sind, sowie dass diese nicht abstrakt, bzw. fiktional sein dürfen.