Anlasstat ist die Hausbesetzung in der Gemeinde D.________, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin von der Polizei identifiziert werden konnte und deswegen auch bereits ein Strafverfahren gegen sie eröffnet wurde. Die DNA-Entnahme wird nun nicht in diesem Verfahren, sondern zur Aufklärung einer anderen Straftat (Hausbesetzung in E.________ vom Dezember 2015) benötigt.