Die Funktion des hinreichenden Tatverdachts offenbart einen schmalen Grat: Er soll ausschliessen, dass Unbeteiligte zum Gegenstand der Wahrheitssuche werden, und er soll sicher stellen, dass Beteiligte, im Mass und in der Art ihres Beteiligtseins, in die Wahrheitssuche einbezogen werden dürfen (HASSEMER, Prozeduralisierung, Wahrheit und Gerechtigkeit. Eine Skizze, in: Pieth/Seelmann [Hrsg.], Prozessuales Denken als Innovationsanreiz für das materielle Strafrecht, Kolloquium zum 70. Geburtstag von Detlef Krauß, Basel 2006, S. 20). Anlasstat ist die Hausbesetzung in der Gemeinde D.__