Dass einige der sieben identifizierten Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter dem Verdacht stünden, sich in der linksautonomen Szene zu bewegen, bedeute nicht, dass alle anlässlich der Hausbesetzung vom 10. April 2016 kontrollierten Personen dieser Szene angehörten. Im Übrigen werde von der Staatsanwaltschaft nicht erläutert, wem die DNA-Spuren zugeordnet werden konnten, insbesondere ob sie zu Teilnehmenden der Hausbesetzung vom April 2016 gehörten. Selbst wenn dies der Fall wäre, ergäbe sich daraus kein hinreichender Tatverdacht für ihre Anwesenheit im Dezember 2015.