Der Tatverdacht würde dadurch nicht entkräftet. 3.3 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, es sei eine reine Vermutung der Staatsanwaltschaft, dass sie dem Kollektiv «G.________» angehöre. Dass einige der sieben identifizierten Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter dem Verdacht stünden, sich in der linksautonomen Szene zu bewegen, bedeute nicht, dass alle anlässlich der Hausbesetzung vom 10. April 2016 kontrollierten Personen dieser Szene angehörten.