dabei gewesen sei. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin das genaue Datum der Hausbesetzung vom Dezember 2016 gekannt, obwohl dies nicht aus den Akten hervorgehe. Gemäss ihren Angaben habe sie diese Information einer teilweise Accountgeschützten Internetseite mit linksautonomen Inhalten entnommen, deren Betreiber auch schon mehrere andere Hausbesetzungen organisiert hätten. Die Kenntnis des Datums der Hausbesetzung in E.________ und der Verweis auf diese Seite als Quelle würden eine Verbindung der Beschwerdeführerin zur linksautonomen Szene nahelegen.