So hätten drei (recte: zwei) der fünf offenen Spuren bereits zugeordnet werden können und es sei festgestellt worden, dass sich mehrere Teilnehmer der Hausbesetzung vom April 2016 in D.________ in der linksautonomen Szene bewegen würden (Teilnahme an nicht bewilligten Demonstrationen und revolutionären Jugendgruppen). Weil die Beschwerdeführerin an der Hausbesetzung vom April 2016 in D.________ teilgenommen habe, liege der Schluss nahe, dass sie Teil dieses linksautonomen Kollektivs sei und auch an der Hausbesetzung vom Dezember 2015 in E.________ dabei gewesen sei.