3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme demgegenüber aus, die Polizei vermute, dass bei der Hausbesetzung in D.________ und derjenigen in E.________ die gleichen Personen, nämlich das Kollektiv «G.________», teilgenommen haben. So hätten drei (recte: zwei) der fünf offenen Spuren bereits zugeordnet werden können und es sei festgestellt worden, dass sich mehrere Teilnehmer der Hausbesetzung vom April 2016 in D.________ in der linksautonomen Szene bewegen würden (Teilnahme an nicht bewilligten Demonstrationen und revolutionären Jugendgruppen).