Daraus könne geschlossen werden, dass sie als Täterschaft für die Hausbesetzung in E.________ nicht in Frage komme. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme demgegenüber aus, die Polizei vermute, dass bei der Hausbesetzung in D.________ und derjenigen in E.________ die gleichen Personen, nämlich das Kollektiv «G.________», teilgenommen haben.