2 sowie ein von ihren Eltern und ihrer Schwester unterzeichnetes Bestätigungsschreiben bei, in welchem diese bezeugen, dass die Beschwerdeführerin mit ihnen vom 26. – 31. Dezember 2015 im entsprechenden Hotel weilte. Daraus könne geschlossen werden, dass sie als Täterschaft für die Hausbesetzung in E.________ nicht in Frage komme.