BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, dass sie im fraglichen Zeitpunkt, als die Hausbesetzung in E.________ stattfand (Dezember 2015), mit ihren Eltern und ihrer Schwester in den Ferien gewesen sei. Sie legte ihrer Beschwerde eine Kopie der Hotelreservation (ausgestellt auf den Namen ihrer Mutter)