___ abzugleichen. Das DNA-Profil sollte dabei nicht in das DNA-Informationssystem aufgenommen, sondern nach durchgeführtem Abgleich bei Nichtübereinstimmung vernichtet werden. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 9. Juni 2016 Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer erteilte der Beschwerde am 15. Juni 2016 die aufschiebende Wirkung. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2016 auf eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde.