Die Polizei konnte damals das fragliche Gebäude am 30. Dezember 2015 räumen, wobei keine Personen angehalten wurden. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurden fünf DNA-Profile erstellt, von denen zwei zugeordnet werden konnten. Die restlichen drei Profile blieben offen. Am 31. Mai 2016 ordnete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland an, dass die Beschwerdeführerin erkennungsdienstlich zu behandeln und von ihr zwecks Erstellung eines DNA-Profils Wangenschleimhautabstriche zu entnehmen seien. Das erstellte DNA-Profil sei mit den offenen Spuren der Hausbesetzung vom Dezember 2015 in E.________ abzugleichen.