1. Am 10. April 2016 wurde die leerstehende Liegenschaft C.________ in der Gemeinde D.________ besetzt, wobei sieben Beschuldigte – darunter die Beschwerdeführerin – von der Polizei identifiziert werden konnten. Am 31. Mai 2016 wurde gegen die identifizierten Personen ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs eröffnet. Rund dreieinhalb Monate vor dieser Besetzung kam es am 27. Dezember 2015 bereits zu einer Hausbesetzung in E.________, an der F.________strasse. Die Polizei konnte damals das fragliche Gebäude am 30. Dezember 2015 räumen, wobei keine Personen angehalten wurden.