Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 239 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. August 2016 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Apolloni Meier Gerichtsschreiber Kind Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin B.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 31. Mai 2016 (BM 16 22629) Erwägungen: 1. Am 10. April 2016 wurde die leerstehende Liegenschaft C.________ in der Ge- meinde D.________ besetzt, wobei sieben Beschuldigte – darunter die Beschwer- deführerin – von der Polizei identifiziert werden konnten. Am 31. Mai 2016 wurde gegen die identifizierten Personen ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs eröffnet. Rund dreieinhalb Monate vor dieser Besetzung kam es am 27. Dezember 2015 be- reits zu einer Hausbesetzung in E.________, an der F.________strasse. Die Poli- zei konnte damals das fragliche Gebäude am 30. Dezember 2015 räumen, wobei keine Personen angehalten wurden. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurden fünf DNA-Profile erstellt, von denen zwei zugeordnet werden konnten. Die restlichen drei Profile blieben offen. Am 31. Mai 2016 ordnete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland an, dass die Beschwerdeführerin erkennungsdienstlich zu behandeln und von ihr zwecks Erstellung eines DNA-Profils Wangenschleimhautabstriche zu entnehmen seien. Das erstellte DNA-Profil sei mit den offenen Spuren der Hausbesetzung vom Dezember 2015 in E.________ abzugleichen. Das DNA-Profil sollte dabei nicht in das DNA-Informationssystem aufgenommen, sondern nach durchgeführtem Ab- gleich bei Nichtübereinstimmung vernichtet werden. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 9. Juni 2016 Beschwer- de. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Verfahrenslei- tung der Beschwerdekammer erteilte der Beschwerde am 15. Juni 2016 die auf- schiebende Wirkung. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnah- me vom 4. Juli 2016 auf eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Be- schwerdeführerin replizierte am 22. Juli 2016 unter Aufrechterhaltung ihres Be- schwerdebegehrens. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittel- bar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, dass sie im fragli- chen Zeitpunkt, als die Hausbesetzung in E.________ stattfand (Dezember 2015), mit ihren Eltern und ihrer Schwester in den Ferien gewesen sei. Sie legte ihrer Be- schwerde eine Kopie der Hotelreservation (ausgestellt auf den Namen ihrer Mutter) 2 sowie ein von ihren Eltern und ihrer Schwester unterzeichnetes Bestätigungs- schreiben bei, in welchem diese bezeugen, dass die Beschwerdeführerin mit ihnen vom 26. – 31. Dezember 2015 im entsprechenden Hotel weilte. Daraus könne ge- schlossen werden, dass sie als Täterschaft für die Hausbesetzung in E.________ nicht in Frage komme. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme demgegenüber aus, die Polizei vermute, dass bei der Hausbesetzung in D.________ und derjenigen in E.________ die gleichen Personen, nämlich das Kollektiv «G.________», teilge- nommen haben. So hätten drei (recte: zwei) der fünf offenen Spuren bereits zuge- ordnet werden können und es sei festgestellt worden, dass sich mehrere Teilneh- mer der Hausbesetzung vom April 2016 in D.________ in der linksautonomen Szene bewegen würden (Teilnahme an nicht bewilligten Demonstrationen und re- volutionären Jugendgruppen). Weil die Beschwerdeführerin an der Hausbesetzung vom April 2016 in D.________ teilgenommen habe, liege der Schluss nahe, dass sie Teil dieses linksautonomen Kollektivs sei und auch an der Hausbesetzung vom Dezember 2015 in E.________ dabei gewesen sei. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin das genaue Datum der Hausbesetzung vom Dezember 2016 gekannt, obwohl dies nicht aus den Akten hervorgehe. Gemäss ihren Angaben habe sie diese Information einer teilweise Account- geschützten Internetseite mit linksautonomen Inhalten entnommen, deren Betreiber auch schon mehrere andere Hausbesetzungen organisiert hätten. Die Kenntnis des Datums der Hausbesetzung in E.________ und der Verweis auf diese Seite als Quelle würden eine Verbindung der Beschwerdeführerin zur linksautonomen Szene nahelegen. Aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Reservationsbestätigung des Ho- tels gehe nicht hervor, wer letztlich die Leistung in Anspruch genommen habe und ob die Leistung überhaupt in Anspruch genommen worden sei. Den Bezeugungen der Eltern und der Schwester der Beschwerdeführerin komme aufgrund der nahen Beziehung nur ein geringer Beweiswert zu. Der Tatverdacht würde dadurch nicht entkräftet. 3.3 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, es sei eine reine Vermutung der Staatsanwaltschaft, dass sie dem Kollektiv «G.________» angehöre. Dass einige der sieben identifizierten Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter dem Verdacht stünden, sich in der linksautonomen Szene zu bewegen, bedeute nicht, dass alle anlässlich der Hausbesetzung vom 10. April 2016 kontrollierten Personen dieser Szene angehörten. Im Übrigen werde von der Staatsanwaltschaft nicht erläutert, wem die DNA-Spuren zugeordnet werden konnten, insbesondere ob sie zu Teil- nehmenden der Hausbesetzung vom April 2016 gehörten. Selbst wenn dies der Fall wäre, ergäbe sich daraus kein hinreichender Tatverdacht für ihre Anwesenheit im Dezember 2015. Das Datum der Hausbesetzung habe sie im Internet, auf einer frei zugänglichen Seite, die dem «linken politischen Spektrum» zuzuordnen sei, entnommen. Dies sei jedoch kein Beleg dafür, dass sie der «linksautonomen Szene» angehöre. Dass es sich bei der Hausbesetzung vom Dezember 2015 tatsächlich um diejenige gehan- 3 delt habe, wegen welcher sie erkennungsdienstlich behandelt werden sollte, habe sich ihr erst aus der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 4. Juli 2016 definitiv erschlossen. Ihrer Replik legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben, datiert vom 7. Juni 2016, der Réception des Hotels in H.________ bei, in welcher das Hotel bestätigt, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern und ihrer Schwester vom 26. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2015 in H.________ zu Gast war. Die Be- schwerdeführerin merkte an, dass sie, in Anbetracht der zehntägigen Beschwerde- frist, diese Bestätigung leider nicht rechtzeitig erhalten habe. 4. 4.1 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldig- ten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO). Ein solches Vorgehen kommt in Betracht, um jenes Delikt auf- zuklären, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits be- gangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Wie aus Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbe- kannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) klarer hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irr- tümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger ver- hindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (Urteile 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1; 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3.2, in: Pra 2014 Nr. 97 S. 765; 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbe- stimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101; 128 II 259 E. 3.2 S. 268; je mit Hinweisen) tangieren. Dabei ist von einem leichten Grund- rechtseingriff auszugehen (BGE 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247; 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.; Urteil 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhält- nismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Nach der Rechtsprechung ist die Erstel- lung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1). Dabei muss es sich allerdings um Delikte gewisser Schwere handeln (Urteile 1B_111/2015 vom 4 20. August 2015 E. 3.2 und 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.3, in: SJ 2012 I 440). 4.2 Zwischen den Parteien umstritten ist das Vorliegen eines hinreichenden Tatver- dachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO. Die Funktion des hinreichenden Tatverdachts offenbart einen schmalen Grat: Er soll ausschliessen, dass Unbeteiligte zum Gegenstand der Wahrheitssuche wer- den, und er soll sicher stellen, dass Beteiligte, im Mass und in der Art ihres Betei- ligtseins, in die Wahrheitssuche einbezogen werden dürfen (HASSEMER, Prozedura- lisierung, Wahrheit und Gerechtigkeit. Eine Skizze, in: Pieth/Seelmann [Hrsg.], Pro- zessuales Denken als Innovationsanreiz für das materielle Strafrecht, Kolloquium zum 70. Geburtstag von Detlef Krauß, Basel 2006, S. 20). Anlasstat ist die Hausbesetzung in der Gemeinde D.________, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin von der Polizei identifiziert werden konnte und deswegen auch bereits ein Strafverfahren gegen sie eröffnet wurde. Die DNA-Entnahme wird nun nicht in diesem Verfahren, sondern zur Aufklärung einer anderen Straftat (Hausbesetzung in E.________ vom Dezember 2015) benötigt. Die Erstellung ei- nes DNA-Profils in einer solchen Konstellation ist gemäss vorstehend dargelegter bundesgerichtlicher Praxis nur verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin in jene Hausbeset- zung verwickelt sein könnte. Die vom Bundesgericht verwendeten Adjektive «er- heblich» und «konkret» zeigen an, dass es sich um Anhaltspunkte handeln muss, die von einer gewissen Relevanz sind, sowie dass diese nicht abstrakt, bzw. fiktio- nal sein dürfen. Reine Mutmassungen, Gerüchte, generelle Vermutungen usw. scheiden damit aus (ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 326; WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 197). Die Staatsanwaltschaft will sich beim Tatverdacht augenscheinlich auf eine Vermu- tung stützen. In der Stellungnahme (S. 3) führt die Generalstaatsanwaltschaft aus: «Die Polizei vermutet, dass bei dieser und derjenigen vom Dezember 2015 die gleichen Personen, nämlich die Mitglieder des Kollektivs (‹G.________›), teilgenommen haben.» (Hervorhebung hinzuge- fügt). Tatsächliche Vermutungen, in der deutschen Lehre «Anscheinsbeweis» genannt, sind Schlüsse von feststehenden Tatsachen (Vermutungsbasis) auf nicht- bewiesene Tatsachen. Vermutungen reichen zur Annahme eines Tatverdachts, wie bereits erwähnt, nicht aus. Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht einmal von einer Vermutung gesprochen werden – es hapert bereits an der Vermutungsbasis; so ist nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin Mitglied des Kollektivs «G.________» ist. Dies schliesst die Staatsanwaltschaft aus dem blossen Umstand, dass die Be- schwerdeführerin bei der Hausbesetzung im April 2016 anwesend war: «Da die Beschwerdeführerin an der Hausbesetzung vom April 2016 teilgenommen hat, liegt der Schluss nahe, dass sie Teil dieses linksautonomen Kollektivs ist und auch an der Hausbesetzung vom Dezember 2015 partizipiert hat.» (Stellungnahme, S. 3). Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Information bezüglich des exakten Zeitraums der Hausbesetzung angeblich von einer Webseite aus dem 5 linken Spektrum (I.________) entnommen habe, kann weder geschlossen werden, dass sie der linksautonomen Szene noch dem Kollektiv «G.________» angehört. Eine einfache Google-Recherche mit den Schlagwörtern «Hausbesetzung», «E.________», «Dezember» und «2015» führt z.B. zu einem Online-Artikel der J.________ Zeitung vom 29. Dezember 2015, in welchem über die entsprechende Hausbesetzung informiert wird. Auch ohne I.________ lässt sich das Datum der Hausbesetzung in E.________ leicht eruieren. Ausserdem legte die Beschwerde- führerin nachvollziehbar dar, dass sie erst mit Kenntnisnahme der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft endgültige Gewissheit darüber gehabt habe, welche Hausbesetzung gemeint sei. Selbst wenn es zuträfe, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der «G.________» wäre, könnte daraus immer noch nicht die Brücke zur Hausbesetzung von E.________ geschlagen werden – so wird nämlich nirgends ausgeführt, dass die DNA-Profile, welche zugeordnet werden konnten, tatsächlich Personen eben die- ses Kollektivs respektive Personen, die auch an der Hausbesetzung in D.________ dabei waren, gehören. Auch im Weiteren lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte ausmachen. Der Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin ist – abgesehen von der laufenden Untersuchung bezüglich der Hausbesetzung in D.________ – leer. Ausserdem legte die Beschwerdeführerin mit dem vom Hotel ausgestellten Schrei- ben ausreichend dar, dass sie sich im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich in H.________, also 327 (Strassen-)Kilometer vom Tatort in E.________ entfernt auf- hielt. Das Hotel dürfte, wohl nicht nur aus Sicherheitsgründen, die Gäste registrie- ren, welche die Zimmer bewohnen. Zudem würden sich die Réceptionisten einer Falschbeurkundung strafbar machen, würden sie einen Sachverhalt testieren, der nicht der Wahrheit entspricht. Die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft bezüglich des geringen Beweiswerts der Bestätigung der Eltern und der Schwester geht somit ins Leere. Bestehen Zweifel an der Schlüssigkeit eines Verdachts, dürfen keine Strafverfah- ren eröffnet und schon gar keine Zwangsmassnahmen angeordnet werden. In die- sen Fällen gewinnt die Unschuldsvermutung (bzw. die tangierten Freiheitsrechte) die Oberhand. Der Zweifel an der Schuld führt zu Freispruch, er hindert den Tat- verdacht dagegen nicht in jedem Fall. Bezieht sich dagegen der Zweifel darauf, ob ein genügender bzw. hinreichender Tatverdacht vorliegt, gelangt also die Staats- anwaltschaft einzig zu einem «Schlüssigkeitsverdacht», legitimiert dies kein straf- prozessuales Handeln (ACKERMANN, a.a.O., S. 323). Wie vorne dargelegt, kann in der vorliegenden Konstellation nach Ansicht der Beschwerdekammer nicht einmal von einem «Schlüssigkeitsverdacht» gesprochen werden. Es bestehen somit nicht blosse Zweifel am Tatverdacht, sondern die Beschwerdekammer ist aufgrund der zu den Akten gereichten Dokumente, welche das Alibi der Beschwerdeführerin be- kräftigen, der Ansicht, dass sie im fraglichen Zeitpunkt für die untersuchte Hausbe- setzung in E.________ als Täterschaft kaum in Frage kommt. Die Schwere des zu untersuchenden Delikts muss damit nicht weiter geprüft werden. 6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mangels konkreter Anhalts- punkte ein hinreichender Tatverdacht gegenüber der Beschwerdeführerin nicht ge- geben ist, womit die beabsichtigte Zwangsmassnahme in Verletzung von Art. 197 Abs. 1 StPO angeordnet wurde. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten vom Kanton Bern getra- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführerin sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 31. Mai 2016 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt K.________ (mit den Akten) Bern, 18. August 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Der Gerichtsschreiber: Kind Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8