4 6. Diesen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Ziff. 2 und 3 der Verfügung vom 17. Mai 2016 des Regionalgerichts Oberland werden aufgehoben. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 500.00. 5 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Regionalgerichts Oberland werden aufgehoben.