Die Beschuldigte obsiegte im vorinstanzlichen Verfahren, da die Strafklägerin durch ihre unentschuldigte Abwesenheit einen Rückzug des Strafantrages bewirkte und das Verfahren eingestellt wurde. Für die Strafklägerin, welche sich als Privatklägerin konstiutiert hat, besteht die Entschädigungspflicht unabhängig einer mutwilligen oder grob fahrlässigen Einleitung des Verfahrens. Die Parteikostenentschädigung von CHF 1650.00 ist der Strafklägerin aufzuerlegen.