Die Verfahrenskosten können der Strafklägerin unabhängig von der Frage, ob die Einleitung des Verfahrens mutwillig oder grob fahrlässig erfolgte, auferlegt werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen, von der dispositiven Regelung abzuweichen. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 sind der Strafklägerin aufzuerlegen. Die Beschuldigte obsiegte im vorinstanzlichen Verfahren, da die Strafklägerin durch ihre unentschuldigte Abwesenheit einen Rückzug des Strafantrages bewirkte und das Verfahren eingestellt wurde.