a StPO ist damit erfüllt. Des Weiteren besteht keine Kostenpflicht der Beschuldigten aus Gründen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO. Die Beschuldigte hat das Verfahren weder rechtswidrig und schuldhaft eingeleitet noch die Durchführung erschwert. Damit ist auch die Voraussetzung gemäss Art. 427 Abs. 2 lit. b StPO erfüllt. Die Strafklägerin hat sich zu Beginn des Verfahren als Privatklägerin konstitutiert (pag. 13) und hat damit Parteistellung erlangt (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Die Verfahrenskosten können der Strafklägerin unabhängig von der Frage, ob die Einleitung des Verfahrens mutwillig oder grob fahrlässig erfolgte, auferlegt werden.