Wenn die Sachlage es rechtfertigt, kann von der dispositiven Regelung gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO abgewichen werden (GRIESSER, a.a.O., N. 4 zu Art. 432 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 4 vom 22. Mai 2012 E. 8). 5.2 Vorab kann festgehalten werden, dass die Ziff. 1 der Verfügung vom 17. Mai 2016 in Rechtskraft erwachsen ist. Aufgrund unentschuldigtem Fernbleibens der Strafklägerin gilt der Strafantrag als zurückgezogen (Art. 316 Abs. 1 StPO) und der Rückzug bewirkt die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Die Voraussetzung nach Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO ist damit erfüllt.