432 Abs. 2 StPO ist es ohne Belang, ob die Privatklägerschaft das Verfahren grob fahrlässig oder mutwillig veranasst hat. Es ist einzig ausschlaggebend, dass die beschuldigte Person im Verfahren obsiegt (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 432 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 4 vom 22. Mai 2012 E. 7 und 8 ff.). Ein Obsiegen ist gegeben, wenn das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt oder diese freigesprochen wird (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 7 zu Art. 432 StPO). Wenn die Sachlage es rechtfertigt, kann von der dispositiven Regelung gemäss Art.