2014, N. 9 zu Art. 427 StPO; BGE 138 IV 248 E. 4.2.2). Art. 427 Abs. 2 StPO ist dispositiver Natur. Es kann von der Regelung der Kostenauflage abgewichen werden, wenn die Sachlage dies rechtfertigt. Dies ist zum Beispiel bei Privatklägern, welche Opfer oder handlungsunfähig sind, denkbar (DOMEISEN, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 427 StPO). Bezüglich der Parteientschädigung nach Art. 432 Abs. 2 StPO ist es ohne Belang, ob die Privatklägerschaft das Verfahren grob fahrlässig oder mutwillig veranasst hat.