3 einen Freispruch der beschuldigten Person handeln und es darf keine Kostentragungspflicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO der beschuldigten Person bestehen. Die antragstellende Person, welche keine Parteistellung hat, wird kostenpflichtig, wenn sie das Verfahren mutwillig oder grob fahrlässig eingeleitet hat. Die Verfahrenskosten können der Privatklägerschaft unabhängig einer mutwilligen oder grob fahrlässigen Einleitung des Verfahrens auferlegt werden (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art.