5. 5.1 Art. 427 StPO regelt die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person. Die Privatklägerschaft und die antragstellende Person sollen in den Fällen von Art. 427 Abs. 1 und 2 StPO kostenpflichtig werden. Art. 427 Abs. 2 StPO nennt die Voraussetzung für die Auferlegung der Kosten bei Antragsdelikten. Die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person besteht, wenn die Bedingungen nach Art. 427 Abs. 2 lit. a und b StPO kumulativ erfüllt sind. So muss es sich um eine Einstellung oder um